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Der 30. November ist kein Abgabetermin für den Brief, sondern für seine Ankunft. Wer zum Jahreswechsel die Kfz-Versicherung wechseln möchte, muss die Kündigung bis zu diesem Tag beim Versicherer haben, ein Poststempel vom selben Datum hilft nicht. 2026 fällt der Stichtag auf einen Montag. Planen Sie also so, dass Ihr Schreiben spätestens in der Woche davor unterwegs ist, und schließen Sie den neuen Vertrag ab, bevor Sie den alten beenden.
Eine Empfehlung für einen bestimmten Versicherer finden Sie hier nicht. Wir erklären Fristen, Rechenwege und Prüfpunkte. Welcher Schutz zu Ihrem Auto und Ihrem Geldbeutel passt, klärt dieser Text nicht im Einzelfall.
Gilt der 30. November für Sie überhaupt?
Nur, wenn Ihr Versicherungsjahr am 31. Dezember endet. Das trifft auf die meisten Verträge zu, nicht auf alle. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat, und das Gesetz lässt in § 11 VVG nur Fristen zwischen einem und drei Monaten zu. Beginnt Ihr Versicherungsjahr am 1. Juli, wäre laut GDV schon am 31. Mai Schluss. Die BaFin nennt außerdem Verträge, die vom 1. April bis zum 31. März laufen.
Schauen Sie deshalb in den Versicherungsschein. Dort steht das Ablaufdatum. Zwei Minuten Arbeit, und Sie wissen, ob Sie überhaupt unter Zeitdruck stehen.
| Anlass | Frist | Was dabei gilt | Angebot (Partnerlink) |
|---|---|---|---|
| Wechsel zum Jahresende | Kündigung bis 30. November beim Versicherer | Vertrag endet am 31. Dezember, Schutz beim neuen Anbieter ab 1. Januar | Zum Vergleich bei Tarifcheck |
| Wechsel bei abweichendem Versicherungsjahr | meist ein Monat vor Ablauf | Datum steht im Versicherungsschein | Zum Vergleich bei Tarifcheck |
| Wechsel nach Beitragserhöhung | ein Monat ab Zugang der Mitteilung | nur bei gleichem Leistungsumfang, wirkt frühestens zum Erhöhungstermin | Zum Vergleich bei Tarifcheck |
| Wechsel nach Schaden | bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen | auch der Versicherer darf dann kündigen | Zum Vergleich bei Tarifcheck |
| Wechsel nach Autokauf | ein Monat ab Erwerb | nur der Käufer kündigt, sofort oder zum Ende der Periode | Zum Vergleich bei Tarifcheck |
Stichtag verpasst, und nun?
Oft ist noch etwas zu machen. Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Schutz ändert, dürfen Sie nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Auf dieses Recht muss er Sie hinweisen, und zwar spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden. Laut ADAC steckt hinter solchen Erhöhungen meist eine neue Typ- oder Regionalklasse.
Kommt die Jahresrechnung erst im Dezember, liegt der reguläre Termin schon hinter Ihnen. Die Stiftung Warentest rät deshalb, nicht auf das Papier zu warten, wenn bis Mitte November nichts eingetroffen ist. Ob der Beitrag am Ende steigt, sagt Ihnen vorher niemand verlässlich, wir auch nicht.
Nach einem regulierten Schaden gilt § 92 VVG. Beide Seiten können dann kündigen, bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Und wer ein gebrauchtes Auto samt laufendem Vertrag übernimmt, hat nach § 96 VVG einen Monat Zeit. Ein Punkt wird gern übersehen: Steigt der Beitrag, weil Sie nach einem Unfall zurückgestuft werden, ist das etwas anderes als eine Tarifanpassung. Ob Ihnen dann ein Sonderrecht zusteht, klären Sie vor dem Kündigen mit dem Versicherer.
Was neue Typ- und Regionalklassen wirklich bedeuten
Jedes Jahr im Herbst gehen Schlagzeilen über teurere Autos durchs Land. Die Zahlen dahinter sind nüchterner. Für 2027 bekommen laut ADAC rund 7,4 Millionen Autofahrer in der Haftpflicht eine höhere Typklasse und rund 5,1 Millionen eine niedrigere. Etwa 71 Prozent bleiben, wo sie waren. Sprünge um mehr als eine Klasse sind selten. Die Skala reicht in der Haftpflicht von 10 bis 25, in der Teilkasko bis 33, in der Vollkasko bis 34. Grundlage ist die Schadenbilanz von rund 33.000 Modellen aus den Jahren 2023 bis 2025.
Die Regionalklasse hängt am Zulassungsbezirk. Der GDV unterscheidet 12 Klassen in der Haftpflicht, 16 in der Teilkasko und 9 in der Vollkasko. In der Kasko fließen Diebstahl, Sturm, Hagel und Wildunfälle ein. Auf derselben Seite lässt sich Ihre Klasse per Postleitzahl nachsehen.
Nun die Einschränkung, die in den Meldungen meist fehlt. Beide Statistiken sind unverbindlich. Versicherer dürfen sie ganz, teilweise oder gar nicht übernehmen. Eine höhere Klasse heißt also nicht automatisch mehr Beitrag, eine niedrigere nicht automatisch weniger. Für Bestandsverträge greift eine Änderung ohnehin erst ab dem nächsten Versicherungsjahr. Maßgeblich bleibt die Zahl auf Ihrer Rechnung.
Die SF-Klasse zieht nicht einfach mit um
Hier passieren die teuersten Irrtümer. Die Schadenfreiheitsklasse bestimmt den Rabatt in Haftpflicht und Vollkasko, je länger unfallfrei, desto niedriger der Beitrag. Bei vielen Versicherern liegt SF 15 laut Stiftung Warentest bei etwa 30 Prozent der Grundprämie, SF 35 oft bei 20 Prozent.
Nur übernimmt der neue Anbieter Ihre Klasse nicht einfach. Er stuft Sie nach Ihrem tatsächlichen Schadenverlauf ein, schreibt die BaFin. Sondereinstufungen, Rabattschutz und Rabattretter wandern nicht mit. Ein Beispiel: Sie hatten im Frühjahr einen Unfall, Ihr jetziger Versicherer verschont Sie dank Rabattschutz. Beim neuen Anbieter wird der Schaden trotzdem gezählt, die vermeintliche Ersparnis kann damit verpuffen. Stellt sich die erste Einstufung erst später als zu günstig heraus, steigt der Beitrag nachträglich.
Darum rät die Verbraucherzentrale, sich vor dem Wechsel schriftlich bestätigen zu lassen, welche Klasse oder welchen Schadenverlauf der alte Versicherer weitergibt. Sie berichtet von Fällen, in denen eine andere, interne Klasse gemeldet wurde als die auf der Rechnung. Fragen Sie also nach. Besonders nach einem Unfall.
Nicht nur den Beitrag vergleichen
Zwei Angebote mit gleichem Preis können sehr verschieden sein. Als Prüfpunkte nennt die Stiftung Warentest unter anderem eine Deckungssumme von 50 bis 100 Millionen Euro in der Haftpflicht, in der Teilkasko Marderschäden samt Folgeschäden und Wildschäden durch alle Tiere statt nur durch Haarwild, in der Vollkasko den Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Der gesetzliche Mindestschutz liegt laut BaFin bei 7,5 Millionen Euro für Personenschäden und 1,22 Millionen Euro für Sachschäden, und für einen Schaden oberhalb der Summe können Sie selbst haften.
Bleiben die Rabatte. Eine begrenzte Jahresfahrleistung, ein kleiner Fahrerkreis oder die Garage senken den Beitrag nur, solange die Angaben stimmen. Die Verbraucherzentrale warnt vor Vertragsstrafen, wenn etwa die vereinbarten Kilometer überschritten werden. Geben Sie ehrliche Werte ein, auch wenn der Rechner dann mehr anzeigt. Lieber heute etwas mehr sehen als nach einem Unfall streiten.
Was ein Vergleichsrechner kann und was nicht
Für den Überblick taugt er, eine Beratung ersetzt er nicht. Tarifcheck nennt für seinen Kfz-Rechner über 330 Tarife von mehr als 40 Anbietern. Der ganze Markt ist das nicht unbedingt. Portale führen laut Verbraucherzentrale oft nur ausgewählte Versicherer und Tarife und leben von Provisionen, darum sollten Sie zusätzlich direkt bei Versicherern anfragen. Tarifcheck selbst ist nach eigener Aussage weder Makler noch Vermittler, der Abschluss läuft über externe Partner. Prüfen Sie Bedingungen und Einstufung im Angebot, bevor Sie unterschreiben. Auch wir verdienen an diesem Weg mit: Kommt über unseren Link ein Abschluss zustande, kann uns das eine Vergütung bringen. Beraten können und dürfen wir Sie nicht.
Und der Anruf beim bisherigen Versicherer? Kostet wenig, auch dort gibt es laut Verbraucherzentrale manchmal einen anderen Tarif.
Ihre Reihenfolge bis zum 30. November
Erst vergleichen, dann das neue Angebot annehmen, dann kündigen. So raten es die Verbraucherzentrale Hamburg und der ADAC. Bei hochwertigen oder ausgefallenen Modellen sollten Sie vorher sicher sein, dass Sie den gewünschten Schutz tatsächlich bekommen. Für die Kündigung selbst empfiehlt der ADAC ein Einschreiben mit Rückschein. Wird es knapp, schreiben Sie lieber selbst, statt den Kündigungsservice des neuen Anbieters zu nutzen. Selbst Tarifcheck rät in diesem Fall dazu.
Fällt die erste Rechnung höher aus als vereinbart, zahlen Sie den vollen Betrag unter Vorbehalt und klären die Sache danach, sonst riskieren Sie laut Verbraucherzentrale Ihren Schutz.
Rund ums Auto passt jetzt auch ein Blick auf unsere Ratgeber zu Winterreifen und zur Autobatterie. Wer mit einem Leihwagen unterwegs ist, liest Mietwagen: Unfall und Schaden.
Quellen
- § 11 VVG: Verlängerung, Kündigung
- § 40 VVG: Kündigung bei Prämienerhöhung
- § 92 VVG: Kündigung nach Versicherungsfall
- § 96 VVG: Kündigung nach Veräußerung
- BaFin: Kfz-Versicherung
- Verbraucherzentrale: Kfz-Versicherung überprüfen
- Verbraucherzentrale Hamburg: Kfz-Versicherung wechseln
- ADAC: Neue Typklassen 2027
- ADAC: Sonderkündigungsrecht
- GDV: Regionalklassen-Abfrage
- GDV: Kfz-Versicherung wechseln
- Stiftung Warentest: Kfz-Versicherung
- Tarifcheck: Kfz-Versicherung
Wo Sie die Produkte bekommen
- Vergleich bei Tarifcheck: Wechsel zum JahresendeZum Vergleich bei Tarifcheck
- Vergleich bei Tarifcheck: Wechsel bei abweichendem VersicherungsjahrZum Vergleich bei Tarifcheck
- Vergleich bei Tarifcheck: Wechsel nach BeitragserhöhungZum Vergleich bei Tarifcheck
- Vergleich bei Tarifcheck: Wechsel nach SchadenZum Vergleich bei Tarifcheck
- Vergleich bei Tarifcheck: Wechsel nach AutokaufZum Vergleich bei Tarifcheck
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