Hotel im Skiort, Skipass dazu, vielleicht noch der Bus ab Deutschland: Viele buchen den Winterurlaub als Paket und gehen davon aus, dass damit automatisch das Pauschalreiserecht gilt. Meist stimmt das. Aber nicht immer, und beim Thema Schnee hilft es weniger, als viele hoffen. Unser Rat: Buchen Sie Anreise und Unterkunft zusammen, dann ist die Lage klar.
Wann ist ein Skiurlaub eine Pauschalreise?
Nach § 651a BGB braucht es mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise. Das Gesetz zählt vier Arten: Beförderung, Unterkunft, Mietwagen und sonstige touristische Leistungen. Flug oder Bus plus Hotel ist damit eindeutig ein Paket. Ebenso Hotel plus Mietwagen.
Kniffliger wird es beim Skipass. Er zählt als sonstige touristische Leistung. Kombiniert der Anbieter nur Hotel und Skipass, liegt eine Pauschalreise nach § 651a Absatz 4 lediglich dann vor, wenn der Skipass mindestens 25 Prozent des Gesamtwerts ausmacht oder als wesentliches Merkmal des Angebots gilt beziehungsweise so beworben wird. Wer den Pass erst vor Ort nach Reisebeginn dazubucht, schafft damit keine Pauschalreise.
| Paket | Pauschalreise? | Hinweis | Angebot (Partnerlink) |
|---|---|---|---|
| Empfehlung: Skiurlaub mit Flug und Hotel | ja | klare Rechte bei Mängeln und Insolvenz | Zum Vergleich bei CHECK24 |
| Skiurlaub mit Hotel und Skipass | nur wenn der Skipass einen erheblichen Anteil hat oder beworben wird | Angebot vor der Buchung genau lesen | Zum Vergleich bei CHECK24 |
Kein Schnee, kein Geld zurück?
Leider meist nein. Grüne Hänge statt Winterlandschaft berechtigen laut Verbraucherzentrale Hamburg grundsätzlich nicht dazu, kostenfrei zu stornieren. Anders sieht es aus, wenn ausreichend Schnee ausdrücklich vereinbart war. Wirbt ein Anbieter mit einer Schneegarantie, lesen Sie die Bedingungen genau.
Auch ein Unfall auf der Piste gehört zum eigenen Risiko. Er berechtigt nicht zur Kündigung, und wer vorzeitig abreist, bekommt nichts anteilig zurück. Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt in der Regel bei unerwartet schwerer Krankheit, bloße Sportunfähigkeit reicht meist nicht.
Plötzlich teurer?
Bei einer Pauschalreise darf der Veranstalter den Preis nach § 651f BGB nur erhöhen, wenn der Vertrag das vorsieht und die Kosten für Treibstoff, Steuern und Abgaben oder Wechselkurse gestiegen sind. Die Mitteilung muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn kommen. Einen nachträglichen Energiekostenzuschlag des Hotels sieht das Gesetz nicht vor, schreibt die Verbraucherzentrale. Ist im Hotel der Wellnessbereich geschlossen, kommt eine Minderung in Betracht. Mehr dazu im Ratgeber Reisemängel und Minderung.
Für die Ausrüstung haben wir eigene Ratgeber, etwa zu Ski und zum Skihelm.
Quellen
- § 651a BGB: Pauschalreisevertrag
- § 651f BGB: Änderungsvorbehalte, Preissenkung
- Verbraucherzentrale Hamburg: Skiurlaub gebucht, was tun bei Schneemangel, Verletzungen, Preisaufschlägen?
Wo Sie die Produkte bekommen
- Skiurlaub mit Flug und HotelZum Vergleich bei CHECK24
- Skiurlaub mit Hotel und SkipassZum Vergleich bei CHECK24
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