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Krankheit, ein Jobwechsel, schlechte Nachrichten vom Urlaubsort: Manchmal muss eine gebuchte Pauschalreise abgesagt werden. Das Gesetz erlaubt Ihnen den Rücktritt jederzeit vor Reisebeginn. Die Frage ist nur, was er kostet. Das kommt darauf an. In einem Fall kostet er gar nichts, und genau den sollten Sie kennen.
Rücktritt ist immer möglich
Nach § 651h Bürgerliches Gesetzbuch dürfen Sie vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten. Der Veranstalter verliert damit den Anspruch auf den Reisepreis, darf aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Meist steht dafür eine Staffel im Vertrag: Je näher der Abreisetag, desto höher der Anteil. Bei der Höhe muss er berücksichtigen, was er durch die Absage spart und was er durch eine andere Verwendung der Leistungen einnimmt. Auf Ihre Nachfrage muss er die Höhe begründen.
Wann der Rücktritt nichts kostet
Treten am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Reise erheblich beeinträchtigen, darf der Veranstalter keine Entschädigung verlangen. So steht es im selben Paragrafen. Gemeint sind Ereignisse, die niemand beeinflussen kann und die die Reise vor Ort betreffen. Wie schnell so etwas gehen kann, zeigt die Abflugtafel oben: Im April 2010 strich der Flughafen Helsinki wegen einer Aschewolke fast alle Flüge.
Ob ein Ereignis dazu zählt, entscheidet am Ende der Einzelfall. Dokumentieren Sie deshalb, was zum Zeitpunkt der Absage bekannt war.
| Situation | Was Sie zahlen | Rechtsgrundlage | Angebot (Partnerlink) |
|---|---|---|---|
| Rücktritt ohne besonderen Grund | angemessene Entschädigung, oft als Staffel im Vertrag | § 651h Abs. 1 bis 2 BGB | ansehen |
| Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände am Zielort | keine Entschädigung | § 651h Abs. 3 BGB | ansehen |
| Rücktritt nach Preiserhöhung über 8 Prozent | Rücktritt möglich, der Veranstalter darf nicht einseitig erhöhen | § 651g BGB | ansehen |
Geld zurück innerhalb von 14 Tagen
Ist der Rücktritt erklärt, muss der Veranstalter den Reisepreis unverzüglich erstatten, spätestens innerhalb von 14 Tagen, abzüglich einer berechtigten Entschädigung. Wichtig ist der Nachweis. Erklären Sie den Rücktritt schriftlich, etwa per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben.
Wenn der Preis steigt
Eine nachträgliche Preiserhöhung von mehr als 8 Prozent darf der Veranstalter nach § 651g nicht einseitig durchsetzen. Er kann sie Ihnen nur anbieten, und Sie entscheiden innerhalb einer Frist, ob Sie annehmen oder zurücktreten. Mehr zu Preiserhöhung, Anzahlung und Sicherungsschein steht im Ratgeber Pauschalreise buchen.
Unser Rat vor der nächsten Buchung
Erst die Staffel lesen. Lesen Sie vor dem Abschluss die Stornostaffel des Veranstalters. Sie unterscheidet sich je nach Anbieter und Tarif deutlich. Wer unsicher ist, ob die Reise stattfinden kann, vergleicht gezielt Angebote mit flexiblen Stornobedingungen. Und wer gerade abgesagt hat und neu sucht: Angebote mehrerer Veranstalter für dasselbe Ziel lassen sich direkt nebeneinanderstellen.
Quellen
- § 651h BGB: Rücktritt vor Reisebeginn
- § 651g BGB: Erhebliche Vertragsänderungen
- § 651f BGB: Preiserhöhung
Wo Sie die Produkte bekommen
- Rücktritt ohne besonderen GrundBei CHECK24 ansehen
- Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände am ZielortBei CHECK24 ansehen
- Rücktritt nach Preiserhöhung über 8 ProzentBei CHECK24 ansehen
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