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Flug, Transfer und Hotel aus einer Hand: Das ist bequem, und rechtlich ist es für Sie oft die sicherste Art zu verreisen. Bei einer Pauschalreise haftet der Veranstalter für alle gebuchten Leistungen, und im Fall seiner Pleite ist Ihr Geld abgesichert. Damit das auch so bleibt, sollten Sie vor dem Bezahlen auf drei Dinge achten: den Sicherungsschein, die Höhe der Anzahlung und darauf, wer überhaupt Ihr Vertragspartner ist.
Pauschalreise oder einzeln gebucht?
Der Unterschied zeigt sich, wenn etwas schiefgeht. Bei einer Pauschalreise haftet der Veranstalter für die Leistungen, sagt die Verbraucherzentrale. Buchen Sie Flug und Hotel einzeln, haben Sie meist mit jedem Anbieter einen eigenen Vertrag. Fällt dann der Flug aus, bleibt das Hotelzimmer womöglich bezahlt und leer.
Auf Buchungsportalen ist das nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Prüfen Sie, ob das Portal selbst Veranstalter ist oder nur vermittelt, und wo der Vertragspartner seinen Sitz hat. Bei Anbietern im Ausland wird es schwieriger, Ansprüche durchzusetzen.
| Buchungsart | Wer haftet | Insolvenzschutz | Einordnung | Angebot (Partnerlink) |
|---|---|---|---|---|
| Pauschalreise mit Flug und Hotel | der Veranstalter für alle Leistungen | Sicherungsschein Pflicht | für die meisten Familien die sicherste Wahl | ansehen |
| Last-Minute-Pauschalreise | der Veranstalter | Sicherungsschein Pflicht | für Kurzentschlossene, die bei Ziel und Hotel flexibel sind | ansehen |
| Pauschalreise mit Frühbucherrabatt | der Veranstalter | Sicherungsschein Pflicht | große Auswahl, gut für Schulferien | ansehen |
Ohne Sicherungsschein kein Geld
Veranstalter müssen gegen Insolvenz abgesichert sein und belegen das mit einem Sicherungsschein. Ohne ihn dürfen weder Veranstalter noch Reisebüro eine Anzahlung oder den vollen Preis verlangen. Sie erhalten ihn meist mit oder kurz nach der Buchungsbestätigung. Heben Sie ihn auf und nehmen Sie ihn mit in den Urlaub.
Bei der Anzahlung gilt eine klare Grenze. Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden (Az. X ZR 13/14), dass eine Anzahlung von bis zu 20 Prozent zulässig ist. Mehr darf ein Veranstalter nur verlangen, wenn er selbst schon bei Vertragsschluss entsprechende Kosten hat. Den Rest hält das Gericht 30 Tage vor Reisebeginn für angemessen, früher nicht. Verlangt jemand deutlich mehr oder deutlich früher, rät die Verbraucherzentrale zur Beratung.
Wenn der Preis nach der Buchung steigt
Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur in engen Grenzen erlaubt. Nach § 651f des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss sie im Vertrag vorbehalten sein und auf gestiegenen Kosten für Treibstoff oder Energie, höheren Steuern und Abgaben wie Flughafengebühren oder geänderten Wechselkursen beruhen. Der Veranstalter muss Gründe und Berechnung mitteilen, und zwar spätestens 20 Tage vor Reisebeginn. Mehr als 8 Prozent darf er nicht einseitig aufschlagen. So steht es in § 651g. Er kann Ihnen eine höhere Erhöhung nur anbieten. Dann entscheiden Sie innerhalb einer Frist, ob Sie annehmen oder vom Vertrag zurücktreten.
Mängel vor Ort: sofort melden
Baulärm vor dem Fenster, Ungeziefer, kaltes Essen. Wer Mängel erst zu Hause anspricht, hat schlechte Karten. Melden Sie sie unverzüglich der Reiseleitung oder dem Veranstalter, am besten schriftlich und mit einer Frist zur Abhilfe. Das Hotelpersonal ist in der Regel nicht der richtige Ansprechpartner. Ist keine Reiseleitung erreichbar, rufen Sie den Veranstalter in Deutschland an, möglichst mit Zeugen. Sichern Sie Beweise mit Fotos und Videos. Hilft der Veranstalter nicht, dürfen Sie sich selbst eine vergleichbare Unterkunft suchen und die Mehrkosten zurückverlangen. Nach der Reise fordern Sie eine Minderung des Reisepreises schriftlich und nachweisbar ein. Ihre Ansprüche verjähren nach § 651j nach zwei Jahren, gerechnet ab dem vereinbarten Ende der Reise.
So würden wir vorgehen
Vergleichen Sie Angebote mehrerer Veranstalter für dasselbe Ziel und denselben Zeitraum, und achten Sie dabei auf den Endpreis mit allen Pflichtleistungen. Gebühren für die Zahlung mit Karte darf es nicht geben, Posten wie Serviceentgelt oder Bearbeitungsgebühr sollten Sie hinterfragen. Prüfen Sie nach der Buchung, ob der Sicherungsschein kommt, bevor Sie anzahlen. Und wer zwischen Portalen schwankt, findet bei uns einen Überblick zu Pauschalreise-Portalen. Für Ausflüge vor Ort lohnt der Blick in unseren Ratgeber Mietwagen buchen, für das Gepäck der Ratgeber zu Reisekoffern.
Und falls etwas dazwischenkommt: Was eine Absage kostet und wann sie kostenlos ist, erklärt der Ratgeber Pauschalreise stornieren.
Fahren Sie nach Mallorca? Tipps zu Abholung in Palma, Bergstraßen und Parken stehen im Ratgeber Mietwagen auf Mallorca.
Läuft vor Ort etwas schief, erklärt der Ratgeber Reisemängel, wie Sie einen Teil des Preises zurückbekommen.
Quellen
- § 651f BGB: Preiserhöhung
- § 651g BGB: Erhebliche Vertragsänderungen
- § 651j BGB: Verjährung
- Verbraucherzentrale: BGH-Urteil zu Anzahlung und Restzahlung
- Verbraucherzentrale: Online-Reisebüros
- Verbraucherzentrale: Reisemängel im Pauschalurlaub
Wo Sie die Produkte bekommen
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