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Internet ausgefallen: So viel Entschädigung steht Ihnen zu

Internet oder Telefon ausgefallen: Ab dem dritten Tag zahlt der Anbieter Entschädigung. Wie Sie die Störung melden, wie viel Geld es gibt und wann nicht.

Redaktion handgetestet · Zuletzt aktualisiert: 04.11.2026
Inhalt4 Abschnitte

Kein Internet, kein Telefon, und der Anbieter vertröstet Sie von Tag zu Tag. Das ist ärgerlich, aber nicht kostenlos für den Anbieter. Seit der Reform des Telekommunikationsgesetzes Ende 2021 steht Ihnen bei einem längeren Totalausfall eine feste Entschädigung zu, Tag für Tag. Voraussetzung ist, dass Sie die Störung richtig melden.

Erst melden, dann zählt die Uhr

Die Frist beginnt mit Ihrer Störungsmeldung. Melden Sie den Ausfall deshalb sofort, am besten schriftlich oder über das Kundenportal, und notieren Sie Datum und Uhrzeit. Nach § 58 TKG muss der Anbieter die Störung unverzüglich und kostenlos beseitigen, es sei denn, Sie haben sie selbst verursacht. Er muss den Eingang Ihrer Meldung dokumentieren. Kann er die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages beheben, muss er Sie spätestens am Folgetag informieren, was er unternommen hat und wann es voraussichtlich wieder geht.

Sie selbst müssen mithelfen. Das heißt etwa, einem Techniker den Zugang zu ermöglichen.

So viel Entschädigung steht Ihnen zu

Ist die Störung nach zwei Kalendertagen nicht beseitigt, gibt es ab dem dritten Tag Geld für jeden Tag des vollständigen Ausfalls. Versäumt der Techniker einen vereinbarten Termin, zahlt der Anbieter auch dafür.

FallEntschädigung nach § 58 TKGAngebot (Partnerlink)
DSL-Tarif: dritter und vierter Ausfalltagje Tag 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts, der höhere Betrag zähltansehen
Kabel-Tarif: ab dem fünften Ausfalltagje Tag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltsansehen
Glasfaser-Tarif: versäumter Techniker-Terminje Termin 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltsansehen
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Wann es kein Geld gibt

Die Entschädigung gilt nur für einen vollständigen Ausfall. Ist das Internet bloß langsam, greift stattdessen die Minderung, die der Ratgeber Internet zu langsam erklärt. Kein Anspruch besteht, wenn Sie die Störung oder ihr Fortdauern selbst zu vertreten haben, bei höherer Gewalt oder bei behördlichen Anordnungen. Laut Bundesnetzagentur entfällt der Anspruch auch, wenn der Anbieter Ihnen einen Ersatz angeboten hat, etwa einen mobilen Router. Weiteren Schadenersatz können Sie trotzdem verlangen, er wird mit der Entschädigung verrechnet.

Unser Rat

Zahlen Sie die Rechnung weiter, notfalls unter Vorbehalt. Die Bundesnetzagentur warnt: Wer Geld einbehält, riskiert eine Sperre des Anschlusses. Fordern Sie die Entschädigung schriftlich. Durchsetzen kann die Behörde sie nicht. Zahlt der Anbieter nicht, hilft die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur, im Zweifel die Verbraucherzentrale.

Fällt der Anschluss immer wieder aus, ist ein Wechsel oft der klügere Weg. Wie er ohne Lücke gelingt, steht im Ratgeber Internetanbieter wechseln.

Quellen

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