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Bezahlt sind 250 Mbit/s, ankommen tun abends kaum 50. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Wirklich nicht. Seit 2021 haben Kunden ein gesetzliches Recht auf Minderung oder sofortige Kündigung, wenn die Leitung dauerhaft zu langsam ist. Den Nachweis führen Sie mit einem kostenlosen Programm der Bundesnetzagentur. Vorher aber eine Frage.
Erst prüfen: liegt es am WLAN?
Oft ist es das WLAN. Nicht die Leitung, sondern das Funknetz in der Wohnung bremst. Dicke Wände, ein Router im Flurschrank oder ein altes Gerät bremsen stärker als jeder Anbieter. Testen Sie deshalb einmal am Rechner, der per Netzwerkkabel direkt am Router hängt. Ist es dort schnell, hilft eher ein Mesh-System oder ein Repeater als ein neuer Vertrag.
Ab wann es offiziell zu langsam ist
In Ihrem Vertrag stehen drei Werte: die maximale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die minimale Geschwindigkeit. Die Bundesnetzagentur sieht eine Minderleistung, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist. Das gilt für Download und Upload gleichermaßen.
- An mindestens zwei von drei Messtagen werden nie 90 Prozent der maximalen Geschwindigkeit erreicht.
- Die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit wird nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht.
- An mindestens zwei von drei Tagen wird die minimale Geschwindigkeit mindestens einmal unterschritten.
So messen Sie rechtssicher
Laden Sie die Desktop-App der Breitbandmessung herunter. Nötig sind 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen, verteilt auf drei verschiedene Kalendertage mit je zehn Messungen. Zwischen den Messtagen muss mindestens ein Kalendertag liegen, zwischen zwei Messungen eines Tages mindestens fünf Minuten. Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages verlangt die Bundesnetzagentur mindestens drei Stunden Abstand. So werden Abend- und Tagesstunden erfasst. Das ist Absicht.
Am Ende erhalten Sie ein Messprotokoll. Damit gehen Sie direkt zum Anbieter, schriftlich, mit Kundennummer, dem Protokoll im Anhang und einer klaren Ansage, ob Sie mindern oder kündigen wollen. Fertig.
Mindern oder kündigen?
Mit dem Protokoll dürfen Sie nach § 57 Telekommunikationsgesetz das Entgelt mindern, und zwar im Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung hinter der vereinbarten zurückbleibt. Eine feste Quote gibt es nicht. Die Minderung gilt so lange, bis der Anbieter belegt, dass er wieder ordentlich liefert. Alternativ kündigen Sie fristlos, ganz ohne Rücksicht auf die Mindestlaufzeit.
Und was ist sinnvoller? Das hängt von der Lage ab. Gibt es an Ihrer Adresse einen besseren Anschluss, etwa Kabel oder Glasfaser, ist die Kündigung meist der klügere Weg. Bleibt nur der eine Anbieter, ist die Minderung ein gutes Druckmittel.
| Nach der Kündigung | Download laut Verbraucherzentrale | Upload | Angebot (Partnerlink) |
|---|---|---|---|
| VDSL-Tarif | bis 250 Mbit/s | bis 40 Mbit/s | ansehen |
| Kabel-Tarif | bis 1.000 Mbit/s | bis 240 Mbit/s | ansehen |
| Glasfaser-Tarif | bis 1.000 Mbit/s und mehr | bis 1.000 Mbit/s | ansehen |
Wie der Wechsel ohne Ausfall abläuft, steht im Ratgeber Internetanbieter wechseln.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Internetgeschwindigkeit
- Breitbandmessung: Nachweisverfahren Festnetz
- § 57 TKG: Minderung und Kündigung
- Verbraucherzentrale: Internetanschluss zu Hause
Wo Sie die Produkte bekommen
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