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Der Vertrag läuft seit Jahren, der Preis ist nach dem Neukundenrabatt still gestiegen, und abends ruckelt der Film. Genau dann lohnt der Blick auf den Internetanschluss. Seit der Reform des Telekommunikationsgesetzes 2021 kommen Sie aus Altverträgen schnell heraus, der Wechsel darf höchstens einen Arbeitstag ohne Internet kosten, und für zu langsame Leitungen gibt es klare Rechte. Wichtiger als der Monatspreis ist allerdings die Frage, welche Technik an Ihrer Adresse überhaupt anliegt.
Erst die Leitung, dann der Tarif
Ob DSL, Kabel oder Glasfaser möglich ist, entscheidet das Haus, nicht der Wunsch. Bei VDSL kommen die Daten über die alte Kupfer-Telefonleitung. Laut Verbraucherzentrale ist es in etwa 95 Prozent der Gebiete verfügbar, die tatsächliche Geschwindigkeit hängt aber von der Entfernung zum Verteilerkasten und vom Zustand der Leitung ab. Kabelinternet nutzt das Netz des Kabelfernsehens und erreicht deutlich höhere Datenraten, ist aber vor allem in Städten verbreitet. Glasfaser überträgt Licht statt Strom und ist die schnellste Variante, liegt aber bei weitem noch nicht überall.
| Anschluss | Download laut Verbraucherzentrale | Upload | Für wen | Angebot (Partnerlink) |
|---|---|---|---|---|
| VDSL-Anschluss | bis 250 Mbit/s | bis 40 Mbit/s | normale Nutzung, fast überall verfügbar | ansehen |
| Kabelanschluss | bis 1.000 Mbit/s | bis 240 Mbit/s | Streaming, Familien, Homeoffice in der Stadt | ansehen |
| Glasfaseranschluss | bis 1.000 Mbit/s und mehr | bis 1.000 Mbit/s | große Uploads, Homeoffice, viele Geräte | ansehen |
Mehr Tempo als nötig kostet nur Geld. Für einen Zwei-Personen-Haushalt mit Streaming und Videokonferenzen halten wir 100 Mbit/s im Download für ausreichend. Wer regelmäßig große Dateien hochlädt, sollte dagegen auf den Upload achten. Dort ist VDSL am schwächsten.
Wann Sie aus dem alten Vertrag kommen
Neue Verträge dürfen laut § 56 Telekommunikationsgesetz höchstens 24 Monate laufen, und der Anbieter muss zusätzlich eine Variante mit höchstens zwölf Monaten anbieten. Nach der Mindestlaufzeit können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Ein Vertrag, der sich früher automatisch um ein Jahr verlängert hat, ist damit Geschichte. Schauen Sie in Ihr Kundenkonto: Ist die Mindestlaufzeit vorbei, sind Sie nach einem Monat frei.
Der Wechsel: Wer was macht
Den Wechsel leitet der neue Anbieter, so sieht es § 59 Telekommunikationsgesetz vor. Er kündigt auf Wunsch den alten Vertrag und stimmt den Schalttermin ab. Der Dienst darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein. Dauert es länger, steht Ihnen gegenüber dem alten Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 20 Prozent des Monatsentgelts zu, mindestens 10 Euro. Dieselbe Entschädigung gibt es, wenn ein vereinbarter Techniker- oder Installationstermin platzt.
Ihre Festnetznummer nehmen Sie mit. Die Mitnahme können Sie bis zu einen Monat nach Vertragsende beantragen, ein direktes Entgelt dafür darf nicht anfallen.
Und der Router? Den dürfen Sie frei wählen, der Anbieter darf kein bestimmtes Gerät vorschreiben. Wer ohnehin ein neues Gerät braucht, findet bei uns einen Ratgeber zu DSL- und Glasfaser-Routern. Reicht das WLAN nicht bis ins Kinderzimmer, hilft oft ein Mesh-System mehr als ein schnellerer Tarif.
Zu langsam? So belegen Sie es
Im Vertrag stehen drei Werte: die maximale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die minimale Geschwindigkeit. Weicht die Leitung erheblich, dauerhaft oder regelmäßig wiederkehrend davon ab, dürfen Sie nach § 57 Telekommunikationsgesetz das Entgelt mindern oder fristlos kündigen.
Den Nachweis führen Sie mit dem kostenlosen Programm „Festnetz-Check“ der Bundesnetzagentur. Nötig sind 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen, zwischen den Messtagen muss mindestens ein Tag liegen. Am Ende steht ein Protokoll, das Sie dem Anbieter vorlegen. Messen Sie am besten am Rechner mit Netzwerkkabel, damit nicht ein schwaches WLAN das Ergebnis verfälscht.
Umzug: mitnehmen oder kündigen
Ziehen Sie um, muss der Anbieter den Vertrag zu gleichen Bedingungen an die neue Adresse mitnehmen, wenn er dort liefern kann. Er darf dafür eine Gebühr verlangen, höchstens so viel wie für einen Neuanschluss. Kann er am neuen Ort nicht liefern, kündigen Sie mit einer Frist von einem Monat. So regelt es § 60 Telekommunikationsgesetz.
Unser Rat für den Vergleich
Geben Sie im Vergleich die genaue Adresse ein, denn nur dann sehen Sie, was am Haus wirklich anliegt. Rechnen Sie die Kosten über die gesamte Laufzeit, inklusive einmaliger Anschlussgebühr und abzüglich Gutschriften. Ein günstiger Preis in den ersten sechs Monaten sagt wenig, wenn er danach deutlich steigt. Und lesen Sie vor der Unterschrift die Vertragszusammenfassung, die Ihnen der Anbieter vorher in Textform geben muss. Dort stehen Laufzeit, Geschwindigkeiten und Preis auf einer Seite. Wenn Glasfaser in Ihrer Straße angeboten wird, lesen Sie unseren Ratgeber Glasfaseranschluss: lohnt sich der Wechsel?
Steht ein Umzug an? Wie Sie Strom, Gas und Internet rechtzeitig ummelden, erklärt der Ratgeber Umzug: Strom, Gas und Internet ummelden.
Ist die Leitung dauerhaft zu langsam, haben Sie ein Recht auf Minderung oder Kündigung. Wie Sie das belegen, steht im Ratgeber Internet zu langsam.
Quellen
- § 56 TKG: Vertragslaufzeit und Kündigung
- § 57 TKG: Minderung und Kündigung bei Abweichungen
- § 59 TKG: Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
- § 60 TKG: Umzug
- Bundesnetzagentur: Nachweisverfahren Festnetz
- Verbraucherzentrale: Internetanschluss zu Hause
- Verbraucherzentrale: Kundenrechte bei Internetverträgen
- Verbraucherzentrale: Endgerät frei wählen
Wo Sie die Produkte bekommen
- VDSL-AnschlussBei CHECK24 ansehen
- KabelanschlussBei CHECK24 ansehen
- GlasfaseranschlussBei CHECK24 ansehen
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