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Früher brauchte man für eine Kündigung oft ein Fax, einen Brief per Einschreiben oder starke Nerven in der Warteschleife. Seit Juli 2022 geht es einfacher. Wer einen Vertrag online abschließen kann, muss ihn dort auch online kündigen können, über einen eigenen Knopf. Das gilt für die meisten Verträge mit monatlicher Zahlung, also auch für Strom, Gas und Internet. Und wer den Knopf versteckt, verliert seine Kündigungsfrist.
Was der Kündigungsknopf leisten muss
Geregelt ist das in § 312k Bürgerliches Gesetzbuch. Er gilt für Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können und für die Sie zahlen. Auf der Webseite muss eine Schaltfläche stehen, die mit „Verträge hier kündigen“ oder ähnlich eindeutig beschriftet ist. Sie muss ständig verfügbar und leicht zu erreichen sein. Ausgenommen sind unter anderem Finanzdienstleistungen.
Der Knopf führt auf eine Bestätigungsseite. Dort geben Sie an, ob Sie ordentlich oder außerordentlich kündigen, wer Sie sind, welchen Vertrag Sie meinen und zu welchem Zeitpunkt er enden soll. Abgeschickt wird mit einem zweiten Knopf, beschriftet mit „jetzt kündigen“ oder entsprechend.
Was danach passiert
Sie müssen Ihre Kündigung mit Datum und Uhrzeit speichern können, samt Nachweis, dass sie über den Knopf abgegeben wurde. Der Anbieter muss Ihnen sofort elektronisch bestätigen, was Sie gekündigt haben, wann die Kündigung eingegangen ist und wann der Vertrag endet. Haben Sie keinen Termin angegeben, gilt im Zweifel der frühestmögliche.
Speichern Sie die Seite trotzdem selbst. Ein Bildschirmfoto der abgeschickten Kündigung kostet zwei Sekunden.
Kein Knopf? Dann ohne Frist
Fehlt der Knopf oder die Bestätigungsseite, dürfen Sie den Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen. So steht es im Gesetz. Für Anbieter ist das ein teurer Fehler, für Sie eine Abkürzung.
| Vertrag | Reguläre Kündigung | Sonderfall | Angebot (Partnerlink) |
|---|---|---|---|
| Stromvertrag kündigen | laut Vertrag, Grundversorgung zwei Wochen | Preiserhöhung: ohne Frist zum Tag der Erhöhung | ansehen |
| Gasvertrag kündigen | laut Vertrag, Grundversorgung zwei Wochen | Preiserhöhung: ohne Frist zum Tag der Erhöhung | ansehen |
| Internetvertrag kündigen | nach der Mindestlaufzeit mit einem Monat Frist | dauerhaft zu langsam: fristlos | ansehen |
Erst kündigen, dann ins Leere fallen?
Bei Strom und Gas nicht. Ohne neuen Vertrag liefert der Grundversorger weiter, nur teurer. Beim Internet ist es anders: Kündigen Sie selbst und haben noch keinen neuen Vertrag, kann der Anschluss nach Vertragsende abgeschaltet werden. Dort ist der umgekehrte Weg meist besser. Sie schließen zuerst den neuen Vertrag ab, und der neue Anbieter übernimmt Kündigung und Umschaltung. Der Dienst darf dabei höchstens einen Arbeitstag ausfallen.
Bei Strom und Gas lohnt die eigene Kündigung vor allem dann, wenn eine Frist drängt, etwa nach einer Preiserhöhung. Mehr dazu in den Ratgebern Strompreiserhöhung: was tun? und Internetanbieter wechseln.
Quellen
- § 312k BGB: Kündigung im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 20 StromGVV: Kündigung der Grundversorgung
- § 41 EnWG: Preisänderungen und Sonderkündigung
- § 56 TKG: Vertragslaufzeit und Kündigung
- § 59 TKG: Anbieterwechsel
Wo Sie die Produkte bekommen
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